Satzung
in der Fassung
vom 12.11.2018
Präambel
„Open International Dialogue“ verfolgt das Ziel, den Dialog und die Völkerverständigung, sowohl in der Politik, in der Kultur, in der Wirtschaft als auch in der Wissenschaft zu fördern. Das Motto von Open International Dialogue „Miteinander reden statt übereinander reden“, um damit Brücken zu bauen und Vorurteile abzubauen. Der Verein soll National und International wirkenden Persönlichkeiten ein Forum für Diskussion und Gedankenaustausch mit Mitgliedern und Gästen der Gesellschaft bieten.
1. Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Open International Dialogue e.V.“ (im Folgenden Verein genannt)
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
2. Zweck
- Der Verein ist eine mitgliedergetragene Organisation
- Der Verein ist unabhängig von politischen, konfessionellen oder interessengebundenen Gruppen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialoges in der Politik, in der Wirtschaft sowie in der Kultur und der Wissenschaft, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Seminaren, die zur Völkerverständigung beitragen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks eine angemessene Aufwandsentschädigung, in Form von z. B. Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale, erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
- Der Verein darf sich zur Erfüllung seines Zwecks Hilfspersonen bedienen
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur Erreichung seines Vereinszwecks führt der Verein insbesondere folgende Maßnahmen durch:
- Analyse aktueller Fragen der internationalen und europäischen Politik mit Stellungnahmen in Diskussionsforen auf nationaler und internationaler
- Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien
- Organisation von Diskussionsforen
- Veranstaltungen, Seminare und Reisen zum besseren Verständnis politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Problemlösungen
- Öffentlichkeitsarbeit (Zeitschriften und andere Medienformate (auch online)) zur Verbreitung relevanter Informationen aus Politik Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft in Wort und Schrift.
- Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre Mitgliedermit praxisrelevanten Informationen zu versorgen.
- Förderung der Kontakte zu Fachverbänden, Kammern, Botschaften, Vereinen, Ministerien, Stiftungen und anderen Institutionen sowie Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.
- im In- und Ausland Veranstaltungen zu Fragen der europäischen und internationalen Politik, konzipiert und durchgeführt sowie andere Formate zu relevanten Themen der internationalen Politik, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft
- Zur Einwerbung von Mitteln zur Unterstützung des Vereinsbesteht ein Förderkreis.
4. Mittel der Gesellschaft
Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Projektmittel und sonstige Zuwendungen und Einkünfte aufgebracht.
6. Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen. Es gibt ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung bzw. kann sich diese von der Homepage des Vereins herunterladen. Es verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft die Satzung anzuerkennen.
- Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.
Fördermitglied können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Aber auch Vereine, Organisationen oder Firmen.
Neben der Zahlung des jährlichen Förderbeitrages entstehen aus der Mitgliedschaft keine weiteren Verpflichtungen.
Mit dem Förderbeitrag wird die Vereinsarbeit von Open International Dialogue unterstützt.
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie haben jedoch ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen. Sie sind daher zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
Der Förderbeitrag beträgt 1.000 Euro jährlich und ist zum 1. Januar eines Jahres fällig. Auf Antrag kann der Vorstand einen niedrigeren Beitrag beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. - Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Änderungen der Adressen und Kontodaten der Mitglieder sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jeder Zeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
- Bei Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen 2 Jahre im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss muss dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Es ist vorher zu hören. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern werden vom Vorstand mit zweidrittel Mehrheit gefasst
8. Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine jährliche Aufnahmegebühr gemäß der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
10. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- mindestens drei Personen, höchstens fünf Personen, darunter der/die Vorsitzende, der/die oberste Repräsentant/in des Vereins ist und zwei stellvertretende Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in des Vorstandes ist, ein Schatzmeister sowie ein Beisitzer. Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
- weiteren bis zu drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Unter den Wahlmitgliedern wird der Schatzmeister vom Vorstand ernannt. In Ausnahmen kann der Schatzmeister auch extern vom Vorstand ernannt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit des Vorstandes aus, kann der Vorstand für die verbleibende Zeit aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins Ersatzmitglieder kooptieren.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten.
- Die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
11. Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Der Vorstand ist berechtigt vereinsrelevante Tätigkeiten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern auf Grundlage eines Dienstvertrages, der mit dem Vereinszweck in Einklang steht, angemessen zu vergüten. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Falle von Dienstverträgen für den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist berechtigt mit ehrenamtlichen Mitarbeitern Verträge abzuschließen, die diesen eine pauschale Aufwandsvergütung zusichern. Wurde eine pauschale Aufwandsentschädigung nichtvereinbart, ist eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der nachgewiesenen angefallenen Kosten unter Beachtung des Vereinszwecks und der finanziellen Lage des Vereins grundsätzlich möglich.
- grundsätzliche Richtlinien für die Arbeit des Vereins zu beschließen
- dem Verein Impulse für die inhaltliche Arbeit zu geben
12. Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen. Das Einladungsschreiben wird per E-Mail oder Fax oder Post versendet und gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Fax-Nr. oder Postanschrift des Mitglieds gerichtet war.
- Der Vorstand soll möglichst monatlich, mindestens aber vierteljährlich zusammenkommen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmit- glieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter oder durch ein Wahlmitglied des Vorstands.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr eine Stimme.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung eines unter Umständen vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entlastung des Schatzmeisters
- Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl und Abberufung eines Schatzmeisters
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung bezüglich der Prüfung des Ausschlusses von Mitgliedern auf deren Antrag
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
14. Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen, ferner, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt.
- Einzuladen sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
- Die Einberufung hat unter Beigabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung (gerechnet ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag) schriftlich zu erfolgen. Das Einladungs- schreiben wird per E-Mail oder Fax oder Post versendet und gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Fax-Nr. oder Postanschrift des Mitglieds gerichtet war.
- Jedes Mitglied kann während der Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter eine Änderung der Tagesordnung beantragen.
15. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe desZwecks und der Gründe beantragt.
16. Verfahren der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen
Verfahren:
- Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
- Eine Stimmenthaltung –in einzelnen Punkten der Tagesordnung
– ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. - Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Einberufung erfolgt per E-Mail, Telefax oder Brief durch den Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkt ein die Tagesordnung binnen zwei Wochen zu beantragen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie, die Aufnahme des Punktes rechtfertigen. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen.
- Nach Ablauf der zwei Wochen hat der Vorsitzende die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkteaufzufordern.
- Die Mitglieder können über die einzelnen Punkte abstimmen, indem sie den Vorsitzenden in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Punkten entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Vorstandsvorsitzenden entscheidend. Eine verspätete oder/und formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.
- Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Es verläuft wie folgt:
- Zur Einberufung gelten die in § 14 aufgestellten Vorschriften.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinde- rung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands- mitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederver- sammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Eine geheime Abstimmung über einen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Der Vorsitzende bestimmt in diesem Fall ein geeignetes Verfahren für die Stimmabgabe (Stimmabgabe durch anonymisierte Stimmzettel).
- Dem Präsenzverfahren steht es gleich, wenn die Mitgliederversammlung im Rahmen von Online–Video-oder Telefonkonferenzen durchgeführt wird. Die Regelungen zum Präsenzverfahren gelten hierfür entsprechend.
- Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss.
- Die hier zur Mitgliederversammlung getroffenen Regelungen gelten entsprechend für Vorstandssitzungen, sofern dort keine besonderen Regelungengetroffen wurden.
17. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins und/oder zur Unterstützung des Vorstands, insbeson- dere zur Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Vereins-mittel, Ausschüsse bilden. Deren Aufgaben und Zusammensetzung in dem Beschluss festzulegen.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
18. Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungs-zusammenarbeit, der Jugendhilfe oder Verwendung für die Förderung von Forschung und Wissenschaft.
19. Verschiedenes
- Schriftliche Mitteilungen nach dieser Satzung können nach Ermessen des Vorstands per Brief oder in Textform (insbesondere auch Email, Telefax) erfolgen. Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift (bzw. Email-Adresse, Telefax-Nummer) des Mitglieds abgesandt worden sind.
- Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung verwendet werden, gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.
- Soweit das Vereinsregister oder die zuständige Finanzbehörde Änderungen der Satzung verlangen oder zur Anerkennung bzw. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit empfehlen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen ohne Einschaltung der Mitgliederversammlung zu beschließen. Über solche Satzungsänderungen sind die Mitglieder unverzüglich in geeigneter Form zu informieren.